Gesetze / Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte
KVLG 1989§ 23 Mitgliedschaft von Antragstellern
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/23#abs-1 (1) Als Mitglieder gelten Personen, die eine der in § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten Renten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte beantragt haben, ohne die Voraussetzungen für den Bezug dieser Rente zu erfüllen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Beantragung einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte. Sie endet mit dem Tod oder mit dem Tag, an dem der Antrag zurückgenommen oder die Ablehnung des Antrags unanfechtbar wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person nach anderen Vorschriften versicherungspflichtig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/23#abs-2 (2) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/23#abs-3 (3) Eine Mitgliedschaft nach Absatz 1 wird nicht für Personen begründet, die versicherungsfrei nach § 2 Abs. 4a, § 3a oder von der Versicherungspflicht nach den §§ 4, 5 oder 59 Abs. 1 befreit sind; § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KVLG%201989/23#abs-4 (4) Die Mitgliedschaft nach Absatz 1 hat Vorrang vor einer Mitgliedschaft nach § 189 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, wenn für die Person die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 für eine vorrangige Versicherungspflicht nach diesem Gesetz vorliegen.
Änderungsverlauf
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26.03.2007 Ausfertigung
§ 23 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 15 und 16 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
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22.12.1999 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I 2626)
BGBl. 1999 I S. 2626
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29.07.1994 Ausfertigung
§ 23 eingefügt und geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I 1890)
BGBl. 1994 I S. 1890
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